Es gibt aus unserer Sicht kein Mindest-Alter. Die Erfahrung zeigt aber, dass sich nach 20, 30, 40 oder gar 50 Jahren Fahrpraxis, viele scheinbar kleine Unsicherheiten eingeschlichen haben, die leicht dazu führen können, dass man im Strassenverkehr jemanden behindert oder gefährdet.
Vergleicht man dazu das Bestehen im Berufsleben mit dem Bestehen im Strassenverkehr fällt Folgendes auf:
Wer im Berufsleben vorwärts kommen und den Anschluss nicht verlieren will, weiss dass er sich fortlaufend weiterbilden muss. Für die meisten Berufstätigen ist daher eine fortwährende Weiterbildung zur Selbstverständlichkeit geworden und dies obwohl es in den allermeisten Berufen bei einem Fehlverhalten nur ganz selten um Leben und Tod geht.
Wer jedoch am Strassenverkehr teilnimmt weiss, dass er sich schnell in Gefahr, ja sogar in Lebensgefahr begibt, sobald er sein sicheres zu Hause verlässt. Aber gerade im Strassenverkehr geben wir uns leider meist mit dem absoluten Minimum an Fahrausbildung zufrieden und fühlen uns dabei mit unserem Fahrkönnen sicher. Doch diese Sicherheit trüg nur allzu oft. Jedes Jahr werden auf unseren Strassen Menschen durch mangelndes Wissen und Fahrkönnen verletzt oder sogar getötet.
Deshalb ist eine regelmässige Fahrauffrischung aus unserer Sicht ein Muss.
Wer im Strassenverkehr negativ auffällt, riskiert zu einer amtlichen Kontrollfahrt antreten zu müssen, wenn er oder sie den Führerausweis behalten will. Aus Erfahrung wissen wir, dass eine amtliche Kontrollfahrt gerade für Senioren eine Hürde darstellt, welche sie oft nicht mehr schaffen. Die Folge ist ein definitiver Führerausweisentzug, was wiederum für viele Menschen eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit und Mobilität bedeutet. Deshalb absolvieren Sie rechtzeitig einen Fahrauffrischungskurs, bevor es zu spät ist!
Sie sind 75 Jahre alt oder älter, dann müssen Sie alle zwei Jahre zur medizinischen Kontrolle bei einer Ärztin oder einem Arzt der Stufe 1. Wenn einer der hier aufgelisteten Umstände auf Sie zutrifft, müssen Sie sich ebenso einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Stufe 2 unterziehen. Ihre medizinische Kontrolle findet dann alle fünf Jahre statt und ab dem 50. Altersjahr alle drei Jahre.
Sie haben entweder:
> einen Führerausweis der Kategorien C, C1, D, D1
> eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
> einen höheren Schiffsführer-Ausweis
> oder bewerben sich für einer dieser Ausweise.
Sie finden eine passende Ärztin oder einen passenden Arzt auf www.medtraffic.ch sowie
vertiefte Informationen zu den medizinischen Kontrollen und zu den Mindestanforderungen unter https://medtraffic.ch/.
Eine amtliche Kontrollfahrt ist grundsätzlich in drei Situationen möglich:
1. Wenn Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers bestehen, kann die kantonale Behörde eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (Art. 29 der Verkehrszulassungsverordnung VZV).
2. Wenn im Rahmen der medizinischen Untersuchung Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. In dieser Situation kann ein Verkehrsmediziner eine ärztlich begleitete Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung bei der kantonalen Behörde beantragen.
3. Inhaber eines gültigen ausländischen Führerausweises, welcher nicht von der Kontrollfahrt befreit ist.
Befreit sind Inhaber von Führerausweisen aus einem EU-/EFTA-Staat: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Marokko, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Tunesien und USA.
Taiwan (chinesisches Taipei) nur für Kat. A1 und B.
Keine Kontrollfahrt, aber eineTheorieprüfung zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen, muss absolviert werden von Personen mit Führerausweisen aus: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Marokko, Monaco, Neuseeland, SanMarino, Singapur, Taiwan (chinesisches Taipei), Tunesien und USA.
Folgende Unterlagen müssen mitgeführt werden:
> Ein betriebssicheres Fahrzeug
> Der Fahrzeugausweis des Prüfungsfahrzeuges
> Identifikationspapiere im Original (Pass / Identitätskarte / Ausländerausweis)
> Die schriftliche Einladung zur Kontrollfahrt
Eine Terminverschiebung ist nur aus triftigen Gründen (z. B. Erkrankung oder Unfall, durch Arztzeugnis bescheinigt) möglich.
Die Kontrollfahrt erlaubt ein Urteil darüber, ob derFahrzeuglenker die nötige Fahrkompetenz besitzt, d.h. ob er über die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und die Geschicklichkeit ein Fahrzeug sicher zu fahren verfügt. Diese beinhaltet die Fahrzeugbedienung und weitere Aspekte, wie beispielsweise das Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, wie sich der Lenker an die Verkehrsverhältnisse anpasst, wie er mögliche Gefahren erkennt und darauf reagiert oder ob er korrekt auf eine Autobahn ein- und ausfahren kann. Die Fahrkompetenz wird von Verkehrsexperten, des zuständigen Strassenverkehrsamtes durchgeführt und beurteilt.
Wenn der Fahrzeuglenker während der Kontrollfahrt ein gefährliches Verhalten zeigt (z.B. indem er unmittelbar nach dem Einlegen des Rückwärtsgangs den hinter ihm parkierten Wagen anfährt), kann der Verkehrsexperte die Kontrollfahrt abbrechen und sie als nicht bestanden erklären (Bundesgerichtsurteil 6A.44/2006 vom 4.9.2006). Vergleichen Sie dazu auch die Richtlinien Nr. 19a der Vereinigung der Strassenverkehrsämter über die Kontrollfahrt für Senioren oder aus medizinischen Gründen angeordnete Kontrollfahrt. Diese Richtlinien bezwecken eine einheitliche Durchführung und Beurteilung der Kontrollfahrten.
Sie absolvieren die Kontrollfahrt mit Ihrem eigenen Fahrzeug (alternativ mit dem Fahrzeug des Fahrlehrers). Der bzw. die Verkehrsexperte(n) (es gibt Kantone, in denen Sie von zwei Experten begleitet werden z.B. BS/BL) wird Sie als Beifahrer begleiten. Der zweite Experte bzw. der Arzt, wie weiter oben bereits erwähnt, fährt auf dem Rücksitz mit. Es dürfen keine weiteren Personen (Drittpersonen) mitfahren.
Es werden verschiedene Strecken (innerorts, ausserorts und Schnellstrassen) befahren. Zusätzlich werden Fertigkeiten wie z. B. Parkieren, Wenden, Notbremsung etc. überprüft. Ihre Fahrkompetenz wird im Anschluss mit Ihnen besprochen. Beide Experten bzw. der Experte und der begleitende Arzt halten ihre Befunde schriftlich fest.
Bei Ihnen konnte die Fahreignung im Rahmen der bisherigen medizinischen Untersuchung nicht definitiv geklärt werden. Es wurden Befunde festgestellt, deren Auswirkungen auf Ihre Fahreignung im Rahmen der ärztlich begleiteten Fahrt überprüft werden müssen. Die gesetzliche Grundlage bildet der (Art. 29 der Verkehrszulassungsverordnung VZV).
Die Fahrt wird von einem Verkehrsexperten des Strassenverkehrsamtes zusammen mit einem Arzt durchgeführt. Beide Fachpersonen verfügen über eine langjährige Erfahrung und eine spezialisierte Ausbildung. Der Verkehrsexperte ist für die Kontrollfahrt verantwortlich und beobachtet Ihre technischen Fertigkeiten, der Arzt erfasst die medizinisch relevanten Verhaltensweisen.
Die Prüfungsfahrt dauert ca. 50 – 60 Minuten.
Die Entscheidung wird von der bzw. den Fachpersonen gemeinsam gefällt und das Ergebnis wird Ihnen sofort nach der Kontrollfahrt mitgeteilt. Die absolvierte Kontrollfahrt kann nichtwiederholt werden.
Bei Nichtbestehen der Kontrollfahrt dürfen Sie kein Fahrzeug mehr lenken und somit auch die Heimfahrt mit Ihrem Fahrzeug nicht mehr selbstständig antreten.
Es empfiehlt sich deshalb, sich von einer führungsberechtigten Person (z.B. Ihren Fahrlehrer) begleiten zu lassen.
Es ist dringend zu empfehlen, vor der Kontrollfahrt einige Fahrstunden bei einem eidgenössisch anerkannten Fahrlehrer zu absolvieren, um allfällige Mängel in der Fahrkompetenz zu beheben. Das Absolvieren von Fahrstunden ist aber nicht obligatorisch und liegt in Ihrem eigenen Ermessen. Lassen Sie sich unverbindlich bei uns beraten.
Wenn Sie sich noch vor der Kontrollfahrt entschliessen, freiwillig auf den Führerausweis zu verzichten, muss die entsprechende Abmeldung samt Verzichtserklärung dem Strassenverkehrsamt spätestens 4 Arbeitstage vor dem Kontrollfahrt-Termin vorliegen.
Eine Kontrollfahrt wird im Interesse der Verkehrssicherheit angeordnet, wie im Urteil vom: 23. Januar 2001 der amtlichen Sammlung: BGE127 II 129 nachzulesen ist.
«Die Kontrollfahrt wird angeordnet im Interesse der Verkehrssicherheit; es geht um den Schutz möglicher Opfer im Strassenverkehr. Dieses Interesse ist hochwertig. Die Kontrollfahrt ist keine Strafe. Es geht darum, die Eignung abzuklären und festzustellen, welche Massnahmen gegebenenfalls erforderlich sind. Das liegt gerade in einem Fall wie hier auch im Interesse des Fahrzeugführers. Denn fehlt ihm die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, ist es auch für ihn besser, wenn er aufhört zu fahren, bevor es zu einem weiteren und dann möglicherweise schwereren Unfall kommt. Ist dagegen die Eignung auch künftig zu bejahen, kann ihm die Kontrollfahrt gegebenenfalls Erkenntnisse vermitteln, die ihm für seine weitere Teilnahme am Strassenverkehr hilfreich sein können.»
Im Folgenden finden Sie einige Urteile zum Thema:
> Sie können den Originaltext allerUrteile auch auf der Website des Bundesgerichts nachlesen.
> Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer
Zusammenfassung unter «AmtlicheSammlung» finden – z. B. 129 II 82.
> Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.
> Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.
Wenn die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht besteht, wird der Führerausweis entzogen bzw. der ausländische Führerausweis aberkannt und eingezogen (Art. 14 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz, Art. 29 Abs. 1 und 2 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung VZV). Das Ergebnis der Kontrollfahrt kann nicht mit einerBeschwerde angefochten werden (Bundesgerichtsurteil 136 II 61) und dieKontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (Art. 29 der Verkehrszulassungsverordnung VZV). Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Folge aufmerksam machen.
Nach nicht bestandener Kontrollfahrt kann die betroffene Person ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen, wenn sie wieder als Fahrzeugführer zum Verkehr zugelassen werden will. Falls jedoch medizinische Gründe zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt haben, muss abgeklärt werden, ob die medizinischen Mindestanforderungen für das Lenken eines Motorfahrzeugs erfüllt sind.
Folgende Schritte sind nötig:
> Absolvieren eines Nothelferkurses
> Einreichen des Formulars «Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises»
> Bestehen der Theorieprüfung
> Erteilung des Lernfahrausweises durch das Strassenverkehrsamt
> Absolvieren des Verkehrskundeunterrichtes und der praktischen Grundschulung (Kat. A1 & A)
> Bestehen der praktischen Führerprüfung
Ja, dies ist durchaus möglich. Ein solches Vorgehen ist sogar im Gesetz, genauer in der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) im Art. 30a, geregelt: Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
Es gibt bei Senioren keine anlasslose, regelmässige Kontrollfahrt, wie das Urteil (Prozessnummer 6A_3/2007) des Bundesgerichts vom15. März 2007 nachstehend beschrieben, zeigt.
Der Sachverhalt:
X, geboren am 1. Mai 1920, besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Motorwagen) seit dem 6. Juli 1956. Am 16. März2005 teilte sein Hausarzt dem Strassenverkehrsamt mit, er sei wiederholt aus dem Umfeld seines Patienten auf dessen Fahrtauglichkeit angesprochen worden. Obschon er seit Beginn der Behandlung durch ihn am 11. September 2003 keine zwingenden Hinweise auf eine deutliche Abnahme derFahrtauglichkeit festgestellt habe, erachte er eine Untersuchung derselben mit praktischer Prüfung als sinnvoll. Rein aufgrund des klinischen Untersuchs könne er die Fahrtauglichkeit nämlich nicht sicher beurteilen.
Die Prozessgeschichte:
Das Strassenverkehrsamt ordnete daraufhin eine Kontrollfahrt an, die X am 18. April2005 bestand. Der Verkehrsexperte hielt in seinem Prüfungsbericht allerdings fest, die Alterskontrollfahrt sei knapp bestanden. Wegen körperlicher, altersbedingter Beschwerden sollte in einem Jahr eine weitere Kontrollfahrt durchgeführt werden.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 ordnete das Strassenverkehrsamt eine erneute Kontrollfahrt an, welche bis spätestens 30. Juni 2006 stattzufinden habe.Hiergegen legte X Rechtsmittel ein. Die kantonalen Instanzen wiesen sein Rechtsmittel ab.
Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache ans Strassenverkehrsamt zurück zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einer Spezialuntersuchungsstelle.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts Art. 29 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV) macht «Bedenken über die Eignung» zum Anlass für die Anordnung einer Kontrollfahrt. Das darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass sich mit einer Kontrollfahrt die Fahreignung erschöpfend abklären liesse. Die Kontrollfahrt dient vielmehr der Abklärung, ob die betroffene Person über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsregeln verfügt und ein Motorfahrzeug sicher zu führen versteht.
Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, welcheZweifel am fahrerischen Können wecken (vgl. BGE 127 II 129). Bei einem älteren, auffälligen Lenker lässt sich mit der Kontrollfahrt namentlich abklären, ob seine Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs (noch) genügt.
X hat die Kontrollfahrt bestanden, womit erstellt ist, dass weder ungenügende Fahrtechnik noch mangelnde Kenntnis der Verkehrsregeln erfordern, ihm denFührerausweis zu entziehen. X wendet gegen eine weitere Kontrollfahrt mit Recht ein, dass es an einem neuerlichen Anlass zur Anordnung einer solchen fehlt. Dass der Verkehrsexperte eine weitere Kontrollfahrt nach einem Jahr fürsinnvoll erachtet, kann nicht ausreichend sein, denn weder sehen Gesetz undVerordnung eine anlasslose regelmässig anzuordnende Kontrollfahrt bei älteren Personen vor, noch ist der Verkehrsexperte in der Lage, eine Prognose über die Entwicklung des fahrerischen Könnens abzugeben.
Zutreffend ist höchstens, dass bei einer - auch bestandenen - Kontrollfahrt, Hinweise auf Fahreignungsmängel auftreten können, die dann allerdings durch verkehrsmedizinische Begutachtung zu klären sind.
Der Hausarzt sah sich nicht in der Lage, eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Es erweist sich deshalb als notwendig, im Interesse der Sicherheit von X selbst und der übrigen Verkehrsteilnehmer, dem Antrag des Bundesamtes für Strassenentsprechend, eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einer Spezialuntersuchungsstelle anzuordnen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache im genannten Sinne an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen.
Wenn Sie Ihren Führerausweis abgeben müssen, wird dieser bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons hinterlegt. Einige Tage, bevor die Dauer des Ausweisentzugs abläuft, wird Ihnen die Fahrbewilligung mit A-Post zugestellt.
Sie dürfen aber erst wieder fahren, wenn der letzte Tag des Entzugs abgelaufen ist.
Es gibt generell verschiedene Arten, wie Ihr Führerausweis entzogen werden kann:
> Die Polizei nimmt Ihren Ausweis an sich. Wenn Sie von der Polizei angehalten werden, kann derPolizist oder die Polizistin Ihren Führerausweis an sich nehmen. Gründe dafür sind zum Beispiel Angetrunkenheit, andere Fahrunfähigkeit oder ein grober Verstoss gegen die Verkehrsregeln. Die Dauer für den Entzug beginnt dann, wenn Sie den Ausweis an die Polizeiübergeben.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie keine Fahrzeuge mehr fahren.
Sobald dir zuständigen Behörden im Besitz der polizeilichen Akten sind, prüfen diese den Sachverhalt und entscheiden
über das weitere Vorgehen. Sie werden schriftlich informiert, sobald alle Dokumente vollständig eingetroffen sind.
> Sie hinterlegen Ihren Führerausweis beim zuständigen Strassenverkehrsamt. Wenn Ihr Ausweis nicht bei einer Polizeikontrolle entzogen wurde, erhalten Sie von der zuständigen Behörde eine Verfügung mit dem Entscheid zum Ausweisentzug. In der Verfügung finden Sie die Frist, in der Sie Ihren Führerausweis bei der zuständigen Behörde abgeben können. Die Frist beträgt in der Regel drei Monate; in dieser Zeit können Sie den Ausweis jederzeit übergeben.
Der Ausweis-Entzug beginnt ab dem Datum des Poststempels oder beim Zeitpunkt der Ausweis-Übergabe am Schalter. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie für die ganzeZeit des Ausweisentzugs kein Fahrzeug fahren.
> Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Wenn Sie Ihren Führerausweis für eine unbefristete Dauer abgeben müssen, beginnt der Entzug dann, wenn Sie die Verfügung von der zuständigen Behördenstelle erhalten. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie bis auf weiteres kein Fahrzeug mehr fahren.
Grundsätzlich hilft diese Übersicht:
Bei einem erstmaligen, leichten Verstoss gegen die Verkehrsregeln wird eine Verwarnung ausgesprochen. Sie ist eine Art «gelbe Karte» und beinhaltet noch keinen Führerausweisentzug. Verstossen Sie aber in den folgenden zwei Jahren erneut gegen die Verkehrsregeln, müssen Sie mit härteren Konsequenzen rechnen. Übertretungen innerorts ab 25 km/h, ausserorts ab 30 km/h und auf der Autobahn ab 35 km/h werden im Strafregister eingetragen und sind im Strafregisterauszug für eine bestimmte Zeit festgehalten. Bei einer Verzeigung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Im Wiederholungsfall wird die Dauer des Führerausweisentzugs deutlich erhöht.
Als Raserdelikt wir einTatbestand dann bezeichnet, wenn wegen starkem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit eine sogenannten «qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln» begangen wurde. Die Strafe ist in dem Fall mindestens
1 Jahr Freiheitsentzug.
So gilt als Raser, wer das Tempo wie folgt überschreitet:
Um mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (d.h. ab 70km/h in der 30-erZone), um mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (d.h. ab 100 km/h innerorts), um mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (d.h. ab 140 km/h ausserorts) und um mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (d.h. ab 200 km/h auf der Autobahn).
Die Begründung für den Raser-Tatbestand lässt sich durch die Physik ganz anschaulich herleiten:
Als Raserei wird ein Fahrverhalten dann bezeichnet, wenn jemand so dermassen viel zu schnell fährt, dass er bei einer plötzlich auftretenden Gefahr noch nicht einmal auf der Bremse steht, wo derjenige der mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs war, bereits still steht.
Folgende Übersicht soll Klarheit schaffen:
Wer es gerne noch etwas detaillierter haben will, findet hier zusätzliche Infos:
Ungenügender Abstand gehört neben mangelnder Aufmerksamkeit zu den häufigsten Gründen für das Verursachen von Auffahrkollisionen mit teilweise schwerwiegenden Folgen für alle Beteiligten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt auf der Autobahn ein Abstand von 2 Sekunden als genügend um sicher auf die Fahrmanöver des Vorfahrenden reagieren zu können.
Nach erstmaligen Widerhandlungen werden gestützt auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich folgende Massnahmen verfügt:
Bei der Beobachtung durch die Polizei wird zu Gunsten der Betroffenen berücksichtigt, dass es bei Spurwechseln und dichtem Verkehr stets zu Situationen mit kurzzeitigen Unterschreitungen der empfohlenen Abstände kommen kann.
Folgender Auszug aus dem Ordnungsbussenregister zeigt ein paar Beispiele:
Alle strafbaren Übertretungen und Vergehen sind in der Ordnungsbussenverordnung (OBV) geregelt.
Da gibt es eine simple Faustregel: Montieren Sie die Winterreifen von O (Oktober) bis O (Ostern).
In der Schweiz gibt es keine gesetzlicheGrundlage, die das Montieren von Winterreifen vorschreibt.
Es gilt jedoch folgendes zu beachten:
Sie müssen in jeder Situation in der Lage sein, Ihr Fahrzeug zu beherrschen. Konkret heisst das, wer beispielsweise auf verschneiten Strassen mit Sommerreifen unterwegs ist, haftet bei einem Unfall in erheblichem Umfang mit. Wer denVerkehr auf verschneiten Strassen behindert, weil er mit Sommerreifen fährt, kann mit Geldbussen bestraft werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe liegt bei 1,6 mm, empfohlen sind jedoch mindestens 4 mm.
Die meisten Nachbarstaaten haben ihre eigenen gesetzlichen Bestimmungen.
> Deutschland: GemässGesetz muss ein Kraftfahrzeug bei winterlichen Verhältnissen, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen gefahren werden. Dies nennt sich auch «situative Winterreifenpflicht».
Wer also Fahrten bei Winterverhältnissen vermeiden kann, muss keine Winterreifen montieren.
Änderung der Winterreifenverordnung seit 2017:
Bisher wurden Reifen als Winterreifen im Sinne der Winterreifenpflicht anerkannt, wenn sie eine M+S-Kennzeichnung aufwiesen. Mit den Änderungen imJahr 2017 müssen Winterreifen mit einem sogenannten Schneeflockensymbol («Three-Peak-Mountain-Snowflake») versehen sein, um der Winterreifenpflicht zu entsprechen. Reifen mit M+S-Kennzeichnung und einem Herstellungsdatum bis Ende 2017 werden im Rahmen einer Übergangsfrist bis zum 30.9.2024 als Winterreifen weiterhin anerkannt.Nach dieser Übergangsfrist müssen Winterreifen grundsätzlich das «Schneeflockensymbol»tragen. Das gleiche gilt für Winterreifen, die ab Anfang 2018 gefertigt werden bzw.wurden. Anders als die Bezeichnung «M+S» steht das Schneeflockensymbol für dieEinhaltung genormter Mindestqualitäten eines Pneus auf Schnee.
> Österreich: Zwischen 1. November und 15. April müssen bei Schnee auf derStrasse, Schneematsch und Eis auf allen Rädern Winterpneus montiert sein. Es wird empfohlen dem Wetterbericht zu folgen, denn einfache Strassennässe kannschnell zu Glatteis werden. Alternativ kann auch in der KombinationSommerreifen plus Schneeketten gefahren werden. Dies ist jedoch nur erlaubt, wenn die Strasse durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Bei Winterreifen (M+S Kennzeichnung) liegt die gesetzliche Mindestprofiltiefe bei 4mm.
> Frankreich: In Frankreich gilt ab November 2021 neu eine Winterreifenpflicht in einigen Bergregionen. Alle Fahrzeuge mit vier oder mehr Rädern sind von dieser Änderung betroffen. Jeweils vom 1. November bis 31. März müssen künftig in bestimmten Gemeinden in Bergregionen die Fahrzeuge mit Winterreifen (Mindestprofiltiefe 3,5 mm), Schneeketten oder textile Traktionshilfen ausgestattet sein. Neue Strassenschilder zeigen, wann die Ausrüstungspflicht gilt. Liegt kein Schneeoder Eis müssen die Schneeketten oder textile Traktionshilfen mitgeführt werden. Im ersten Jahr sollen bei Missachtung noch keine Bussen ausgesprochen werden. Welche Gemeinden betroffen sind, zeigt eine Karte des DepartementsVerkehrssicherheit: Karte Winterreifenpflicht (auf französisch)
Je nach Witterungs- und Strassenverhältnissen kann aber die Nutzung vonWinterreifen zusätzlich vorgeschrieben werden. Dies wird durch entsprechendeVerkehrsschilder signalisiert. In diesem Fall müssen alle vier Räder mitWinterreifen ausgestattet sein. Ausserdem wird empfohlen zwischen Mitte Oktober und Mitte März oder wenn die durchschnittliche Temperatur unter 7°C ist mitWinterreifen zu fahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Schneeketten beträgt 50 km/h. Bei Benutzung von Schneeketten müssen diese auf die Räder der Antriebsachse montiert werden.
> Italien: In Italien gilt auf vielen Strecken eine Winterreifenpflicht. Dazu gibt es aber keine einheitlichen Regelungen. Die jeweiligen Provinzen können durch eineRechtsverordnung eigenständige Regelungen hinsichtlich der Winterreifenpflicht treffen. Diese wird dann durch entsprechende Beschilderungen bekannt gegeben. Somit kann für einzelne Strecken bei entsprechenden Witterungsverhältnissen dieBenutzung von Winterreifen oder Schneeketten vorgeschrieben werden. So sind beispielsweise in Berggebieten wie dem Aostatal vom 15. Oktober bis 15. AprilWinterreifen obligatorisch (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen aufgezogen werden).
Wie man einen Winterreifen erkennt:
- M+S-Markierung auf der Reifenseitenwand
- Alpine-Symbol, ein dreizackiger Berg mit Schneeflocke.
Das Symbol gibt an, dass der Reifen einen Schneehomologierungstest bestanden hat und somit der am besten für den Winter geeignet ist. Die Vorschriften der einzelnen Regionen können auf der Seite von «Pneumatici sotto controllo»eingesehen werden: Winterreifenpflicht (auf italienisch)
> Skandinavien: In Skandinavien gibt es unterschiedlich strengeRegelungen. In Finnland sind Winterreifen vom 1. Dezember bis zum 28. Februarvorgeschrieben. Bei Pkws müssen die Reifen ein Mindestprofil von 3 Millimetern haben. Strafen für Winterreifen-Muffel sind in Finnland verhältnismässig hoch.Sie werden nach dem Nettoeinkommen berechnet und fangen bei umgerechnet etwa 75 Euro an. In Schweden gilt die Winterreifenpflicht vom 1. Dezember bis 31. März, allerdings nur für dort zugelassene Fahrzeuge. In den Nachbarländern Dänemark und Norwegen ist man weniger streng: Eine Winterbereifung für Pkws ist nichtzwingend vorgeschrieben.
> Slowenien: In Slowenien sind Winterreifen zwischen dem 15. November und dem 15. März sowie bei winterlichen Strassenverhältnissen Pflicht. Das Profil derReifen muss mindestens 3 Millimeter tief sein.
Auskunft darüber, welche Regeln aktuell neu auf unseren Schweizer Strassen gelten, liefert das Bundesamt für Strassen ASTRA.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass unsere Angaben ohne Gewähr sind. Bitte erkundigen Sie sich direkt beim zuständigen Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantones.